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MWST-Pflicht: Bin ich als Einzelfirma mehrwertsteuerpflichtig?

Ab CHF 100 000 Jahresumsatz wirst du in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Wann genau die Pflicht beginnt, wie du dich anmeldest und was danach gilt.

5 Min. Lesezeit

Die Frage kommt bei fast jeder Neugründung: Muss ich Mehrwertsteuer abrechnen? Die kurze Antwort lautet — erst ab einem bestimmten Umsatz. Die etwas längere Antwort steht hier.

Die Umsatzgrenze

Mehrwertsteuerpflichtig wirst du, sobald du innerhalb von zwölf Monaten CHF 100'000.– Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielst. Massgebend ist dabei dein weltweiter Umsatz, nicht nur der in der Schweiz erwirtschaftete Teil.

Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen liegt die Grenze höher, nämlich bei CHF 250'000.–.

Was zählt als steuerbarer Umsatz?

Nicht jeder Franken, der auf deinem Konto landet, zählt mit. Nicht zum steuerbaren Umsatz gehören:

  • Von der Steuer ausgenommene Leistungen — etwa Heilbehandlungen, Bildungsleistungen, Vermietung von Wohnraum oder Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge.
  • Privateinlagen aus deinem Privatvermögen.
  • Darlehen, die du erhältst.
  • Subventionen und Spenden ohne Gegenleistung.

Exportleistungen und Dienstleistungen an Kunden im Ausland sind hingegen befreit, nicht ausgenommen — sie zählen zum massgebenden Umsatz mit, werden aber zum Satz von null Prozent abgerechnet. Der Unterschied ist wichtiger, als er klingt: Bei befreiten Leistungen behältst du das Recht auf Vorsteuerabzug, bei ausgenommenen nicht.

Ab wann genau beginnt die Pflicht?

Hier trennen sich zwei Fälle.

Bei der Gründung

Rechnest du damit, im ersten Geschäftsjahr über CHF 100'000.– zu kommen, bist du ab dem ersten Tag deiner Tätigkeit steuerpflichtig. Du musst dich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der ESTV anmelden.

Im laufenden Betrieb

Überschreitest du die Grenze erst später, beginnt die Steuerpflicht am 1. Januar des Folgejahres. Du hast also Zeit, dich vorzubereiten.

Die drei Steuersätze

SatzHöheGilt für
Normalsatz8.1 %die grosse Mehrheit aller Leistungen
Reduzierter Satz2.6 %Lebensmittel, Medikamente, Bücher, Zeitungen
Sondersatz3.8 %ausschliesslich Beherbergung (Übernachtung)

Diese Sätze gelten seit dem 1. Januar 2024.

Ein Rechenbeispiel

Nehmen wir eine selbständige Grafikerin mit 100'000 Franken Honorarumsatz im Jahr. Sie stellt ihren Kunden neu Mehrwertsteuer in Rechnung:

Rechnung an einen Kunden
Honorar (Nettobetrag)5'000.00
MWST 8.1 %5'000.00 × 8.1 %405.00
Rechnungsbetrag5'405.00

Die MWST ist ein durchlaufender Posten: Sie gehört nicht dir, sondern der ESTV.

Der wichtigste Punkt daran: Die 8.1 % sind kein Verlust. Du schlägst sie auf deine Preise auf und leitest sie weiter. Für geschäftliche Kunden ist das ohnehin neutral, weil sie den Betrag als Vorsteuer zurückholen. Nur bei Privatkunden wird deine Leistung effektiv teurer — das ist der Punkt, an dem du dir über deine Preisgestaltung Gedanken machen solltest.

So meldest du dich an

  1. Online anmelden über das Portal der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
  2. Abrechnungsmethode wählen — effektiv oder per Saldosteuersatz. Für Selbständige mit wenig Vorsteuer ist der Saldosteuersatz fast immer die einfachere und oft auch günstigere Wahl.
  3. Abrechnungsart festlegen — nach vereinnahmtem oder vereinbartem Entgelt.
  4. MWST-Nummer erhalten in der Form CHE-123.456.789 MWST. Diese gehört ab sofort auf jede Rechnung.

Was sich für deine Buchhaltung ändert

Mit der MWST-Pflicht kommt Arbeit dazu, aber weniger, als viele befürchten:

  • Jede Rechnung braucht deine MWST-Nummer und einen ausgewiesenen Steuersatz.
  • Du reichst regelmässig eine MWST-Abrechnung ein — bei der Saldomethode halbjährlich, bei der effektiven Methode quartalsweise.
  • Die Frist beträgt 60 Tage nach Ende der Abrechnungsperiode.

Deine Buchhaltung selbst muss deswegen nicht auf doppelte Buchführung umgestellt werden. Solange du unter CHF 500'000.– Umsatz bleibst, genügt weiterhin die einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

Lohnt sich eine freiwillige Unterstellung?

Du kannst dich auch unterhalb der Umsatzgrenze freiwillig der Steuerpflicht unterstellen. Das ergibt Sinn, wenn:

  • du hohe Vorsteuern hast, etwa durch grössere Anschaffungen zu Beginn,
  • deine Kunden fast ausschliesslich selbst mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen sind — für die ist deine MWST ein durchlaufender Posten,
  • du überwiegend exportierst und dadurch befreite Umsätze bei vollem Vorsteuerabzug hast.

Gegen eine freiwillige Unterstellung spricht der Mehraufwand und, bei Privatkundschaft, die effektive Verteuerung deiner Leistung. Die Unterstellung bindet dich für mindestens eine Steuerperiode.

Stand der Angaben: Die in diesem Artikel genannten Sätze und Beträge entsprechen dem Stand vom 6. August 2026. Sie dienen der Information und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen die ESTV, deine kantonale Steuerverwaltung oder eine Treuhandstelle.

Häufige Fragen

Ab welchem Umsatz bin ich mehrwertsteuerpflichtig?
Ab CHF 100 000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen innerhalb von zwölf Monaten. Massgebend ist der weltweite Umsatz, nicht nur der in der Schweiz erzielte. Für ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen liegt die Grenze bei CHF 250 000.
Zählt der Umsatz pro Kalenderjahr oder rollend?
Massgebend ist eine vorausschauende Betrachtung: Wenn du zu Beginn deiner Tätigkeit erwartest, die Grenze innerhalb von zwölf Monaten zu überschreiten, bist du ab dem ersten Tag steuerpflichtig. Bei laufendem Betrieb wird das abgelaufene Geschäftsjahr betrachtet.
Kann ich mich freiwillig unterstellen?
Ja. Das lohnt sich, wenn du hohe Vorsteuern hast, etwa bei grösseren Anschaffungen oder wenn deine Kunden selbst mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen sind. Die freiwillige Unterstellung bindet dich für mindestens eine Steuerperiode.
Was passiert, wenn ich die Anmeldung verpasse?
Die Steuerpflicht entsteht von Gesetzes wegen, nicht durch die Anmeldung. Die ESTV kann die Steuer rückwirkend einfordern — auch für Umsätze, bei denen du keine MWST auf der Rechnung ausgewiesen hast. Diese trägst du dann selbst.

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