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Buchführungspflicht Schweiz: einfach oder doppelt?

Ab CHF 500 000 Umsatz verlangt das Obligationenrecht die doppelte Buchhaltung. Darunter genügt die einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Was für dich gilt.

4 Min. Lesezeit

Die Frage klingt trocken, entscheidet aber darüber, ob deine Buchhaltung zehn Minuten pro Woche kostet oder einen Treuhänder braucht. Die gute Nachricht: Für die allermeisten Selbständigen gilt die einfache Variante.

Die Grenze

Artikel 957 des Obligationenrechts unterscheidet zwei Fälle.

Ordentliche Buchführung — also die doppelte Buchhaltung mit Bilanz und Erfolgsrechnung — brauchen:

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab CHF 500'000.– Jahresumsatz
  • alle juristischen Personen, also GmbH und AG, unabhängig vom Umsatz
  • Unternehmen, die zur ordentlichen Revision verpflichtet sind

Vereinfachte Buchführung genügt allen anderen. Das Gesetz verlangt dann nur Buch über Einnahmen, Ausgaben und die Vermögenslage. Genau das ist die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, umgangssprachlich Milchbüechli-Rechnung.

Was «Vermögenslage» konkret heisst

Der Begriff verunsichert viele, ist aber weniger, als er klingt. Du musst festhalten, was dem Geschäft an Wesentlichem gehört und was es schuldet:

  • Geschäftskonto und Barkasse
  • Anlagegüter über der Aktivierungsgrenze, etwa Fahrzeuge oder Werkstattausrüstung
  • offene Kundenrechnungen (Debitoren)
  • offene Lieferantenrechnungen (Kreditoren)
  • Darlehen und Hypotheken des Geschäfts

Eine formelle Bilanz nach Gliederungsvorschriften ist nicht verlangt. Eine nachvollziehbare Aufstellung genügt.

Der Unterschied im Alltag

Einfache BuchhaltungDoppelte Buchhaltung
Erfassungein Vorgang pro BelegSoll- und Haben-Buchung
Kontenplannicht nötigzwingend
ErgebnisEinnahmen minus AusgabenErfolgsrechnung und Bilanz
VorwissenkeinesBuchhaltungsgrundlagen
ZeitaufwandMinuten pro Wochedeutlich mehr
Zulässig fürEinzelfirma unter der Grenzealle

Diese Pflichten gelten trotzdem

Auch bei der einfachen Buchhaltung gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung nach Artikel 957a OR. Nicht optional:

  1. Vollständigkeit — jeder Geschäftsvorfall wird erfasst, auch die Barzahlung ohne Quittung.
  2. Belegnachweis — zu jeder Buchung gehört ein Beleg. Ohne Beleg keine Buchung.
  3. Klarheit — die Aufzeichnungen müssen für eine sachkundige Drittperson nachvollziehbar sein.
  4. Zeitgerechte Erfassung — nicht alles am 31. Dezember nachtragen.
  5. Unveränderbarkeit — nachträgliche Änderungen müssen erkennbar bleiben. Deshalb wird in MILQ jedes abgeschlossene Jahr gesperrt und Korrekturen laufen über Storno-Buchungen.

Trennung von privat und geschäftlich

Kein Gesetz zwingt Einzelfirmen zu einem separaten Geschäftskonto. Trotzdem ist es die wichtigste Einzelmassnahme für eine saubere Buchhaltung: Vermischst du private und geschäftliche Zahlungen auf einem Konto, musst du bei jeder Buchung neu entscheiden, wohin sie gehört — und bei einer Steuerprüfung erklären, warum.

Und die Mehrwertsteuer?

Die MWST-Pflicht ist eine völlig eigene Frage und hat mit der Buchführungspflicht nichts zu tun. Sie beginnt schon bei CHF 100'000.– Umsatz — also deutlich früher.

Das führt zum häufigsten Fall in der Praxis: mehrwertsteuerpflichtig, aber weiterhin mit einfacher Buchhaltung. Das ist völlig zulässig und der Normalfall zwischen den beiden Grenzen.

Zusammengefasst

  • Unter CHF 500'000.– Umsatz genügt der Einzelfirma die einfache Buchhaltung.
  • GmbH und AG müssen immer doppelt buchführen.
  • Ab CHF 100'000.– kommt die MWST dazu — die einfache Buchhaltung bleibt aber zulässig.
  • Belege sind Pflicht, ebenso die zehnjährige Aufbewahrung.
  • Ein separates Geschäftskonto ist freiwillig, aber die beste Investition in eine ruhige Buchhaltung.

Stand der Angaben: Die in diesem Artikel genannten Sätze und Beträge entsprechen dem Stand vom 6. August 2026. Sie dienen der Information und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen die ESTV, deine kantonale Steuerverwaltung oder eine Treuhandstelle.

Häufige Fragen

Ab wann muss ich eine doppelte Buchhaltung führen?
Ab CHF 500 000 Jahresumsatz. Darunter genügt Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften nach Artikel 957 Absatz 2 OR eine Buchführung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage. GmbH und AG müssen unabhängig vom Umsatz doppelt buchführen.
Was bedeutet "Buchführung über die Vermögenslage"?
Du musst festhalten, welche wesentlichen Vermögenswerte und Schulden dem Geschäft zuzuordnen sind — etwa Geschäftskonto, Anlagegüter, offene Kundenrechnungen und Darlehen. Eine formelle Bilanz nach Gliederungsvorschriften ist nicht verlangt.
Was passiert, wenn ich die Grenze überschreite?
Massgebend ist das abgelaufene Geschäftsjahr. Überschreitest du CHF 500 000, musst du ab dem folgenden Geschäftsjahr ordentlich Buch führen. Du hast also ein Jahr Zeit für die Umstellung.
Wie lange muss ich die Unterlagen aufbewahren?
Zehn Jahre ab Ende des Geschäftsjahres — für Geschäftsbücher, Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz. Das regelt Artikel 958f OR zusammen mit der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV). Digitale Kopien genügen, wenn sie unverändert und lesbar bleiben.

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