Buchführungspflicht Schweiz: einfach oder doppelt?
Ab CHF 500 000 Umsatz verlangt das Obligationenrecht die doppelte Buchhaltung. Darunter genügt die einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Was für dich gilt.
Die Frage klingt trocken, entscheidet aber darüber, ob deine Buchhaltung zehn Minuten pro Woche kostet oder einen Treuhänder braucht. Die gute Nachricht: Für die allermeisten Selbständigen gilt die einfache Variante.
Die Grenze
Artikel 957 des Obligationenrechts unterscheidet zwei Fälle.
Ordentliche Buchführung — also die doppelte Buchhaltung mit Bilanz und Erfolgsrechnung — brauchen:
- Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab CHF 500'000.– Jahresumsatz
- alle juristischen Personen, also GmbH und AG, unabhängig vom Umsatz
- Unternehmen, die zur ordentlichen Revision verpflichtet sind
Vereinfachte Buchführung genügt allen anderen. Das Gesetz verlangt dann nur Buch über Einnahmen, Ausgaben und die Vermögenslage. Genau das ist die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, umgangssprachlich Milchbüechli-Rechnung.
Was «Vermögenslage» konkret heisst
Der Begriff verunsichert viele, ist aber weniger, als er klingt. Du musst festhalten, was dem Geschäft an Wesentlichem gehört und was es schuldet:
- Geschäftskonto und Barkasse
- Anlagegüter über der Aktivierungsgrenze, etwa Fahrzeuge oder Werkstattausrüstung
- offene Kundenrechnungen (Debitoren)
- offene Lieferantenrechnungen (Kreditoren)
- Darlehen und Hypotheken des Geschäfts
Eine formelle Bilanz nach Gliederungsvorschriften ist nicht verlangt. Eine nachvollziehbare Aufstellung genügt.
Der Unterschied im Alltag
| Einfache Buchhaltung | Doppelte Buchhaltung | |
|---|---|---|
| Erfassung | ein Vorgang pro Beleg | Soll- und Haben-Buchung |
| Kontenplan | nicht nötig | zwingend |
| Ergebnis | Einnahmen minus Ausgaben | Erfolgsrechnung und Bilanz |
| Vorwissen | keines | Buchhaltungsgrundlagen |
| Zeitaufwand | Minuten pro Woche | deutlich mehr |
| Zulässig für | Einzelfirma unter der Grenze | alle |
Diese Pflichten gelten trotzdem
Auch bei der einfachen Buchhaltung gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung nach Artikel 957a OR. Nicht optional:
- Vollständigkeit — jeder Geschäftsvorfall wird erfasst, auch die Barzahlung ohne Quittung.
- Belegnachweis — zu jeder Buchung gehört ein Beleg. Ohne Beleg keine Buchung.
- Klarheit — die Aufzeichnungen müssen für eine sachkundige Drittperson nachvollziehbar sein.
- Zeitgerechte Erfassung — nicht alles am 31. Dezember nachtragen.
- Unveränderbarkeit — nachträgliche Änderungen müssen erkennbar bleiben. Deshalb wird in MILQ jedes abgeschlossene Jahr gesperrt und Korrekturen laufen über Storno-Buchungen.
Trennung von privat und geschäftlich
Kein Gesetz zwingt Einzelfirmen zu einem separaten Geschäftskonto. Trotzdem ist es die wichtigste Einzelmassnahme für eine saubere Buchhaltung: Vermischst du private und geschäftliche Zahlungen auf einem Konto, musst du bei jeder Buchung neu entscheiden, wohin sie gehört — und bei einer Steuerprüfung erklären, warum.
Und die Mehrwertsteuer?
Die MWST-Pflicht ist eine völlig eigene Frage und hat mit der Buchführungspflicht nichts zu tun. Sie beginnt schon bei CHF 100'000.– Umsatz — also deutlich früher.
Das führt zum häufigsten Fall in der Praxis: mehrwertsteuerpflichtig, aber weiterhin mit einfacher Buchhaltung. Das ist völlig zulässig und der Normalfall zwischen den beiden Grenzen.
Zusammengefasst
- Unter CHF 500'000.– Umsatz genügt der Einzelfirma die einfache Buchhaltung.
- GmbH und AG müssen immer doppelt buchführen.
- Ab CHF 100'000.– kommt die MWST dazu — die einfache Buchhaltung bleibt aber zulässig.
- Belege sind Pflicht, ebenso die zehnjährige Aufbewahrung.
- Ein separates Geschäftskonto ist freiwillig, aber die beste Investition in eine ruhige Buchhaltung.
Stand der Angaben: Die in diesem Artikel genannten Sätze und Beträge entsprechen dem Stand vom 6. August 2026. Sie dienen der Information und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen die ESTV, deine kantonale Steuerverwaltung oder eine Treuhandstelle.
Häufige Fragen
- Ab wann muss ich eine doppelte Buchhaltung führen?
- Ab CHF 500 000 Jahresumsatz. Darunter genügt Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften nach Artikel 957 Absatz 2 OR eine Buchführung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage. GmbH und AG müssen unabhängig vom Umsatz doppelt buchführen.
- Was bedeutet "Buchführung über die Vermögenslage"?
- Du musst festhalten, welche wesentlichen Vermögenswerte und Schulden dem Geschäft zuzuordnen sind — etwa Geschäftskonto, Anlagegüter, offene Kundenrechnungen und Darlehen. Eine formelle Bilanz nach Gliederungsvorschriften ist nicht verlangt.
- Was passiert, wenn ich die Grenze überschreite?
- Massgebend ist das abgelaufene Geschäftsjahr. Überschreitest du CHF 500 000, musst du ab dem folgenden Geschäftsjahr ordentlich Buch führen. Du hast also ein Jahr Zeit für die Umstellung.
- Wie lange muss ich die Unterlagen aufbewahren?
- Zehn Jahre ab Ende des Geschäftsjahres — für Geschäftsbücher, Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz. Das regelt Artikel 958f OR zusammen mit der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV). Digitale Kopien genügen, wenn sie unverändert und lesbar bleiben.
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