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MWST ausgenommen oder befreit: der Unterschied

Beide Male steht keine MWST auf der Rechnung — doch nur bei befreiten Leistungen bleibt der Vorsteuerabzug. Was das für deine Abrechnung bedeutet.

5 Min. Lesezeit

«Ausgenommen» und «befreit» klingen nach demselben. In der MWST-Abrechnung sind es zwei völlig verschiedene Dinge — und der Unterschied kann dich mehrere tausend Franken pro Jahr kosten.

Der Unterschied in einem Satz

Auf der Rechnung sehen beide gleich aus: kein MWST-Betrag, kein Steuersatz. Der Unterschied zeigt sich erst auf der Einkaufsseite.

Ausgenommen (Art. 21)Befreit (Art. 23)
MWST auf der Rechnungkeinekeine
Vorsteuerabzugneinja
Zählt zur Umsatzgrenzeneinja
TypischArztpraxis, Kurse, WohnungsvermietungExport ins Ausland

Was ausgenommen ist

Artikel 21 MWSTG zählt diese Leistungen abschliessend auf. Was nicht auf der Liste steht, ist steuerbar. Die für Selbständige wichtigsten:

  • Heilbehandlungen durch anerkannte Berufe, Pflege, Spitex
  • Sozialhilfe, Kinderbetreuung, Alters- und Pflegeheime
  • Bildung, Unterricht, Kurse und Prüfungen
  • kulturelle Dienstleistungen: Theater, Museum, Bibliothek
  • Versicherungs- und Finanzdienstleistungen, Kreditvergabe
  • Vermietung von Wohnraum
  • Verkauf und Vermietung von Grundstücken

Was befreit ist

Befreit sind im Wesentlichen Leistungen, die im Ausland verbraucht werden:

  • Warenlieferungen ins Ausland (Export)
  • Dienstleistungen an Empfänger mit Sitz im Ausland
  • Transportleistungen über die Grenze

Der Grund: Die Mehrwertsteuer soll dort anfallen, wo konsumiert wird. Deshalb wird der Export von der Schweizer Steuer entlastet — mit vollem Vorsteuerabzug, damit tatsächlich keine Schweizer Steuer im Preis hängen bleibt.

Warum das Geld kostet

Eine Entwicklerin und eine Kursleiterin haben beide CHF 120 000 Umsatz und CHF 20 000 Aufwand mit 8.1 % Vorsteuer. Die Entwicklerin arbeitet für einen deutschen Kunden (befreit), die Kursleiterin unterrichtet in der Schweiz (ausgenommen).

Entwicklerin — befreite Leistung
Umsatz Export, keine MWST120'000.00
Vorsteuer auf Aufwand20'000 × 8.1 / 108.11'499.00
Guthaben gegenüber ESTV1'499.00

Sie erhält die Vorsteuer zurück — die ESTV zahlt ihr Geld aus.

Kursleiterin — ausgenommene Leistung
Umsatz Kurse, keine MWST120'000.00
Vorsteuer auf Aufwandnicht abzugsfähig0.00
Guthaben gegenüber ESTV0.00

Die CHF 1'499 Vorsteuer bleiben bei ihr hängen und sind schlicht Kosten.

Gleicher Umsatz, gleiche Kosten — und ein Unterschied von rund CHF 1500 pro Jahr.

Die Umsatzgrenze

Für die Frage, ob du überhaupt mehrwertsteuerpflichtig wirst, zählen nur steuerbare Leistungen zur Grenze von CHF 100'000.–.

  • Ausgenommene Umsätze zählen nicht mit.
  • Befreite Umsätze zählen mit.

Das führt zu einer Situation, die viele überrascht: Eine Physiotherapeutin mit CHF 300 000 Umsatz aus Heilbehandlungen ist nicht mehrwertsteuerpflichtig. Eine Entwicklerin mit CHF 110 000 Exportumsatz ist es sehr wohl — obwohl sie auf keiner einzigen Rechnung MWST ausweist.

Gemischte Umsätze

Erbringst du beides — etwa eine Praxis mit Heilbehandlungen (ausgenommen) und Verkauf von Produkten (steuerbar) —, musst du die Vorsteuer aufteilen. Abzugsfähig ist nur der Teil, der auf die steuerbaren Leistungen entfällt.

Üblich ist eine Aufteilung nach Umsatzanteilen. Wer 30 % steuerbaren Umsatz hat, zieht 30 % der Vorsteuer auf gemeinsam genutzten Aufwand ab.

Die Option nach Art. 22

Bei den meisten ausgenommenen Leistungen darfst du freiwillig versteuern. Du weist dann MWST aus und erhältst im Gegenzug den Vorsteuerabzug.

Sinnvoll ist das, wenn deine Kunden selbst mehrwertsteuerpflichtig sind — für die ist die ausgewiesene MWST ein durchlaufender Posten, während du die Vorsteuer gewinnst.

Auf der Rechnung

Weist du keine MWST aus, gehört ein Hinweis darauf, warum:

  • ausgenommen: «Von der MWST ausgenommene Leistung nach Art. 21 MWSTG»
  • befreit: «Von der MWST befreite Leistung nach Art. 23 MWSTG»

Ohne Hinweis fragen professionelle Kunden nach, und die ESTV bei einer Kontrolle erst recht.

Zusammengefasst

  • Ausgenommen und befreit heissen beide: keine MWST auf der Rechnung.
  • Nur bei befreiten Leistungen bleibt der Vorsteuerabzug erhalten.
  • Ausgenommen sind Heilbehandlung, Bildung, Kultur, Finanzen, Wohnraum.
  • Befreit ist im Kern der Export von Waren und Dienstleistungen.
  • Ausgenommene Umsätze zählen nicht zur Grenze von CHF 100'000.–, befreite schon.
  • Bei gemischten Umsätzen muss die Vorsteuer aufgeteilt werden.

Stand der Angaben: Die in diesem Artikel genannten Sätze und Beträge entsprechen dem Stand vom 7. August 2026. Sie dienen der Information und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen die ESTV, deine kantonale Steuerverwaltung oder eine Treuhandstelle.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen ausgenommen und befreit?
Auf beiden Rechnungen steht keine MWST. Der Unterschied liegt beim Vorsteuerabzug: Bei befreiten Leistungen — typischerweise Exporten — darfst du die Vorsteuer auf deinen Einkäufen trotzdem zurückfordern. Bei ausgenommenen Leistungen nicht.
Zählen ausgenommene Leistungen zur Umsatzgrenze von 100 000 Franken?
Nein. Für die Berechnung der MWST-Pflicht zählen nur steuerbare Leistungen. Wer ausschliesslich ausgenommene Leistungen erbringt, wird auch bei einer Million Umsatz nicht mehrwertsteuerpflichtig. Befreite Leistungen wie Exporte zählen dagegen mit.
Welche Leistungen sind von der MWST ausgenommen?
Artikel 21 MWSTG zählt sie abschliessend auf: Heilbehandlungen, Pflege und Betreuung, Bildung und Unterricht, kulturelle Anlässe, Versicherungen, Vermietung von Wohnraum sowie der Verkauf und die Vermietung von Grundstücken.
Kann ich freiwillig auf ausgenommene Leistungen MWST erheben?
Ja, das nennt sich Option nach Artikel 22 MWSTG. Du versteuerst die Leistung freiwillig und erhältst dafür den Vorsteuerabzug. Bei der Vermietung von Wohnraum ist die Option ausgeschlossen.

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