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Was passiert, wenn ich 100 000 Umsatz überschreite?

Beim Überschreiten der Umsatzgrenze wirst du mehrwertsteuerpflichtig und handelsregisterpflichtig. Was genau passiert, ab wann — und was sich nicht ändert.

4 Min. Lesezeit

Es ist ein gutes Zeichen — und löst zwei Pflichten aus. Was jetzt konkret passiert, in welcher Reihenfolge, und was gleich bleibt.

Zwei Dinge ändern sich

Beim Überschreiten von CHF 100'000.– Jahresumsatz kommen zwei Pflichten dazu:

  1. Mehrwertsteuerpflicht bei der ESTV
  2. Handelsregistereintrag beim kantonalen Handelsregisteramt

Beide hängen an derselben Zahl, sind aber voneinander unabhängig.

Ab wann genau?

Hier liegt die häufigste Verwirrung. Es gibt zwei Fälle:

Im laufenden Betrieb — Du hast das Geschäft schon länger und überschreitest die Grenze erstmals. Dann beginnt die Steuerpflicht am 1. Januar des Folgejahres. Du hast also Zeit, dich vorzubereiten.

Bei der Gründung — War schon zu Beginn absehbar, dass du im ersten Jahr über die Grenze kommst, giltst du ab dem ersten Tag als steuerpflichtig. Die Anmeldung muss innert 30 Tagen erfolgen.

Was du konkret tun musst

1. Bei der ESTV anmelden

Online über das ESTV-Portal. Du wählst dabei zwei Dinge:

  • AbrechnungsmethodeSaldosteuersatz oder effektiv. Für Dienstleister mit wenig Vorsteuer ist der Saldosteuersatz meist die bessere Wahl, und du rechnest nur halbjährlich ab statt quartalsweise.
  • Abrechnungsart — nach vereinnahmtem oder vereinbartem Entgelt. Vereinnahmt schont die Liquidität, weil du die Steuer erst schuldest, wenn der Kunde gezahlt hat.

2. Rechnungen anpassen

Ab dem Stichtag gehören auf jede Rechnung:

  • deine MWST-Nummer im Format CHE-123.456.789 MWST
  • der angewandte Steuersatz
  • der Steuerbetrag, je Satz ausgewiesen

3. Ins Handelsregister eintragen

Beim Handelsregisteramt deines Kantons. Kosten: rund CHF 120–200. Der Firmenname muss deinen Familiennamen enthalten.

Nebeneffekt: Nach dem Eintrag wirst du auf Konkurs betrieben statt auf Pfändung. Das ändert bei ausbleibenden Zahlungen das Verfahren gegen dich.

4. Preise durchdenken

Das ist der Punkt, der oft zu spät kommt:

KundentypAuswirkung
Geschäftskundenkeine — sie holen die MWST als Vorsteuer zurück
Privatkundendeine Leistung wird um 8.1 % teurer

Was sich nicht ändert

Das ist die gute Nachricht, und sie geht oft unter:

  • Deine Buchhaltungsmethode. Die Pflicht zur doppelten Buchführung beginnt erst bei CHF 500'000.–. Zwischen den beiden Grenzen bleibst du bei der einfachen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung — das ist der Normalfall.
  • Deine Rechtsform. Eine Einzelfirma bleibt eine Einzelfirma. Ein Wechsel zur GmbH ist möglich, aber nicht nötig.
  • Deine AHV-Beiträge. Sie richten sich nach dem Gewinn, nicht nach dem Umsatz.

Der Ablauf im Überblick

Beispiel: Grenze 2026 überschritten
Umsatz 2026Grenze überschritten118'000.00

Anmeldung bis Ende Januar 2027 · MWST-Pflicht ab 1. Januar 2027 · erste Abrechnung bei Saldomethode für das 1. Semester 2027, einzureichen bis Ende August 2027.

Zusammengefasst

  • Zwei neue Pflichten: MWST bei der ESTV, Eintrag ins Handelsregister.
  • Bei laufendem Betrieb gilt die MWST-Pflicht ab dem 1. Januar des Folgejahres.
  • Rechnungen brauchen MWST-Nummer, Satz und Steuerbetrag.
  • Bei Geschäftskunden ändert sich preislich nichts, bei Privatkunden schon.
  • Die einfache Buchhaltung bleibt bis CHF 500'000.– zulässig.

Stand der Angaben: Die in diesem Artikel genannten Sätze und Beträge entsprechen dem Stand vom 6. August 2026. Sie dienen der Information und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen die ESTV, deine kantonale Steuerverwaltung oder eine Treuhandstelle.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die MWST-Pflicht nach dem Überschreiten?
Bei laufendem Betrieb ab dem 1. Januar des Folgejahres. Massgebend ist der Umsatz des abgelaufenen Geschäftsjahres. War schon zu Beginn der Tätigkeit absehbar, dass du die Grenze überschreitest, gilt die Pflicht rückwirkend ab dem ersten Tag.
Muss ich meine Preise erhöhen?
Bei Geschäftskunden nicht — für sie ist die MWST ein durchlaufender Posten, den sie als Vorsteuer zurückholen. Bei Privatkunden wird deine Leistung um 8.1 Prozent teurer, sofern du die Steuer aufschlägst statt sie aus dem bisherigen Preis herauszurechnen.
Muss ich jetzt eine doppelte Buchhaltung führen?
Nein. Die Pflicht zur doppelten Buchführung beginnt erst bei CHF 500 000 Umsatz. Zwischen CHF 100 000 und CHF 500 000 bleibst du bei der einfachen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung — das ist der Normalfall.
Was ist mit dem Handelsregister?
Ab CHF 100 000 Jahresumsatz wird der Eintrag ins Handelsregister für Einzelfirmen obligatorisch. Die Anmeldung erfolgt beim Handelsregisteramt deines Kantons und kostet rund CHF 120 bis 200.

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