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Mahnung und Betreibung: wenn Kunden nicht zahlen

Vom Zahlungsverzug über die Mahnung bis zum Zahlungsbefehl: welche Fristen gelten, was du verlangen darfst und wann sich die Betreibung lohnt.

6 Min. Lesezeit

Irgendwann trifft es jeden Selbständigen: Die Rechnung ist gestellt, das Zahlungsziel verstrichen, und auf dem Konto ist nichts angekommen. Was du dann tun kannst — und in welcher Reihenfolge.

Zuerst: Wann ist ein Kunde überhaupt in Verzug?

Hier hält sich ein hartnäckiger Irrtum. In der Schweiz gibt es keine gesetzliche Zahlungsfrist von 30 Tagen. Das ist eine Gepflogenheit, keine Regel.

Massgebend ist, was auf deiner Rechnung steht:

Auf der Rechnung stehtVerzug tritt ein
«zahlbar bis 30. Juni»am 1. Juli, automatisch
«zahlbar innert 30 Tagen»30 Tage nach Rechnungserhalt
nichts zur Fristerst nach einer Mahnung

Was du ab Verzug verlangen darfst

Sobald Verzug eingetreten ist, stehen dir zu:

  • Verzugszins von 5 % pro Jahr — ohne besondere Vereinbarung, nach Art. 104 OR
  • Ersatz weiterer nachgewiesener Schäden
  • Mahnspesen nur, wenn du sie vorgängig vereinbart hast, etwa in den AGB
Verzugszins auf eine offene Rechnung
Offene Forderung8'500.00
Verzugszins 5 % für 90 Tage8'500 × 5 % × 90 / 360106.25
Total geschuldet8'606.25

Kaufmännisch wird mit 360 Tagen gerechnet; Gerichte verwenden teils 365.

Die übliche Reihenfolge

Rechtlich brauchst du keine einzige Mahnung, um zu betreiben. Praktisch ist eine Eskalation in Stufen sinnvoll — die meisten Rechnungen sind schlicht vergessen gegangen.

1. Zahlungserinnerung — rund eine Woche nach Verlauf der Frist, freundlich im Ton. Rechnungsnummer, Betrag, neue Frist von 10 Tagen, Zahlungsangaben.

2. Erste Mahnung — zwei bis drei Wochen später. Deutlicher, mit Hinweis auf den laufenden Verzugszins und einer letzten Frist.

3. Letzte Mahnung — mit ausdrücklicher Ankündigung der Betreibung und einer Frist von 10 Tagen. Diese Mahnung schickst du eingeschrieben, damit du den Zugang beweisen kannst.

4. Betreibung — wenn nichts passiert.

Was in eine Mahnung gehört

  • Datum und Nummer der ursprünglichen Rechnung
  • offener Betrag und ursprüngliches Fälligkeitsdatum
  • neue, konkret datierte Zahlungsfrist
  • vollständige Zahlungsangaben, idealerweise ein neuer QR-Einzahlungsschein
  • ab der zweiten Mahnung: Hinweis auf Verzugszins
  • in der letzten Mahnung: Ankündigung der Betreibung

Die Betreibung

Die Betreibung ist kein Gerichtsverfahren, sondern ein Verwaltungsakt. Du musst deine Forderung nicht beweisen — das Betreibungsamt prüft sie nicht.

Schritt 1: Betreibungsbegehren

Du stellst das Begehren beim Betreibungsamt am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners, nicht an deinem eigenen. Nötig sind Name und Adresse des Schuldners, Forderungsbetrag, Grund der Forderung und der Zinsbeginn. Viele Kantone bieten das online an.

Die Gebühr richtet sich nach der Forderungshöhe und liegt bei kleineren Beträgen im Bereich von CHF 20 bis 40. Du schiesst sie vor.

Schritt 2: Zahlungsbefehl

Das Amt stellt dem Schuldner den Zahlungsbefehl zu. Darin wird er aufgefordert, innert 20 Tagen zu zahlen — Forderung, Zins und Betreibungskosten.

Schritt 3: Der Rechtsvorschlag

Hier entscheidet sich alles. Der Schuldner kann innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben. Er muss ihn nicht begründen, und ein Satz genügt.

Schritt 4: Fortsetzungsbegehren

Kommt kein Rechtsvorschlag oder wurde er beseitigt, kannst du frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls die Fortsetzung verlangen. Dann folgt je nach Schuldner die Pfändung oder die Konkursandrohung.

Lohnt sich das?

Eine nüchterne Einschätzung:

ForderungEinschätzung
unter CHF 500selten wirtschaftlich, ausser als Signal
CHF 500 – 3000sinnvoll, solange kein Rechtsvorschlag kommt
über CHF 3000in der Regel lohnend, auch mit Gerichtsweg

Ein oft unterschätzter Nebeneffekt: Die Betreibung erscheint im Betreibungsregister des Schuldners. Für Firmen und Selbständige, die selbst Aufträge oder Kredite brauchen, ist das ein empfindlicher Punkt — nicht wenige zahlen genau deshalb nach Erhalt des Zahlungsbefehls.

Vorbeugen ist billiger

Und in der Buchhaltung?

In einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfasst du nur Zahlungen. Eine unbezahlte Rechnung ist deshalb kein Ertrag — und ein Zahlungsausfall bedeutet schlicht, dass nie etwas gebucht wurde. Du musst nichts abschreiben und nichts korrigieren.

Rechnest du die MWST nach vereinnahmtem Entgelt ab, gilt dasselbe: Ohne Zahlung war nie Steuer geschuldet.

Zusammengefasst

  • Ohne Verfalldatum auf der Rechnung braucht es zuerst eine Mahnung.
  • Verzugszins 5 % pro Jahr, auch ohne Vereinbarung. Mahnspesen nur mit.
  • Mahnungen sind nicht Pflicht, aber sinnvoll — die letzte eingeschrieben.
  • Betreibung beim Betreibungsamt des Schuldners, Gebühr wird vorgeschossen.
  • Der Rechtsvorschlag innert 10 Tagen stoppt die Betreibung und macht den Gerichtsweg nötig.
  • Am günstigsten ist Vorbeugen: Anzahlungen, Teilrechnungen, klare Fristen.

Häufige Fragen

Wie viele Mahnungen muss ich schreiben?
Gesetzlich keine einzige. Eine Betreibung ist auch ohne vorherige Mahnung zulässig. Üblich sind eine Zahlungserinnerung und ein bis zwei Mahnungen — vor allem, um die Kundenbeziehung nicht unnötig zu belasten.
Wie hoch ist der Verzugszins?
Fünf Prozent pro Jahr, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Das steht in Artikel 104 OR und gilt ab dem Zeitpunkt, an dem der Kunde in Verzug geraten ist.
Ab wann ist ein Kunde in Verzug?
Steht auf der Rechnung ein konkretes Datum wie "zahlbar bis 30. Juni", tritt der Verzug an diesem Tag automatisch ein. Fehlt ein solches Datum, braucht es zuerst eine Mahnung — erst danach beginnt der Verzug.
Was kostet eine Betreibung?
Die Gebühr des Betreibungsamts richtet sich nach der Forderungshöhe und beginnt bei rund CHF 20 bis 40 für kleinere Beträge. Du musst sie vorschiessen; wenn du zu Geld kommst, trägt sie der Schuldner.
Was ist ein Rechtsvorschlag?
Der Einspruch des Schuldners gegen den Zahlungsbefehl. Er stoppt die Betreibung sofort und muss innert zehn Tagen erhoben werden. Danach musst du ihn über das Gericht beseitigen lassen, bevor es weitergeht.

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